Au-pair Agentur
NELLI
Das Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung existiert seit dem 24.11.1969 und wurde von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, aber bislang noch nicht ratifiziert. Trotzdem erfüllen die Feststellungen eines Au-pair-Aufenthaltes in Deutschland den Bestimmungen des europäischen Au-pair-Abkommens.
Jedes Land hat ein eigenes Au-pair-Programm und es ist ein Kulturaustauschprogramm, das die Völkerverständigung fördert.
Au-pairs sind junge Leute im Alter von 18 bis 24 Jahren, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in deutsche Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Entsprächend den Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit gelten für die Au-pairs folgende Bedingungen:
Das Mindestalter für Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt 18 Jahre, bei Au-pairs aus
EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre.
Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn.
Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.
Es wird erwartet, dass das Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen.
Alle Angaben müssen
wahrheitsgemäß sein.
Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.
Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal 12 Monate umfassen.
Eine erneute Zulassung als Au-pair ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitige Rechte und Pflichten ist erforderlich.
Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.
Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die
Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die
Wäsche waschen und bügeln;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu
beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder
in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu
begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu
betreuen.
Achtung!
Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).
Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30
Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Absprache.
Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater
Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten undAufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.
Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.
Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein).
Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.
Wird ein Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.
Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit. In diesem Fall muss das Au-pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z.B. Betreuung der Kinder
usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au-pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine
Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au pair jedoch selbst aufkommen.
Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes
Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen.
Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.
Ein Au-pair erhält keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein so genanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit.
Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.
Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen
Einvernehmen gelöst werden(Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden
hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten
Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock" (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß
nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden.
Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
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